Im Zweifel gegen den Angeklagten...? |
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Die Story |
Im April 2005 fällte das Obergericht Zürich ein Urteil, welches aus unserer Sicht nicht nachvollziehbar ist. Ein Rettungssanitäter des Rettungsdienstes GZO (Gesundheitsversorgung Zürcher Oberland, Schweiz) wurde schuldig gesprochen, zwei Patientinnen (damals 17- und 32-jährig) sexuell geschändet zu haben. Dies obwohl es keine Beweise und keine Zeugen gibt. Beide Frauen beschuldigen den Berufskollegen, sie während einer Fahrt im RTW1 im Intimbereich betatscht zu haben.
Die Fahrten fanden im März und im Mai 2003 statt. Die Frauen wurden wegen übermässigem Alkohol-Konsum hospitalisiert, wobei eine der Beiden zusätzlich grosse Mengen an Medikamenten zu sich nahm. Beide Patientinnen waren weitgehend bewusstlos und wiesen dementsprechend einen schlechten GCS2-Wert auf. Die eine Patientin hatte während der Fahrt immer wieder Apnoe3-Phasen und musste teilweise beatmet werden. Im August 2004 kam das Bezirksgericht Hinwil (Zürich, Schweiz) zum Schluss, dass die Anschuldigungen nicht haltbar seien und sprach den Rettungssanitäter frei. Die Staatsanwaltschaft akzeptierte dieses Urteil, die beiden Frauen jedoch legten Berufung ein.
Im April 2005 fand die Verhandlung vor dem Zürcher Obergericht statt. Dieses entschied: Der Rettungssanitäter wird schuldig gesprochen. Und dies bei gleich bleibender Sachlage...
NEWS 1: Die eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde wurde gutgeheissen! Das heisst, dass das Kassationsgericht in weiten Teilen das bestätigt, was wir seit langem kritisieren: Das Obergericht Zürich hat gesetzliche Prozessformen verletzt und keine medizinischen Gutachten eingeholt! Der Fall muss nun nochmals neu beurteilt werden - die Geschichte geht also weiter...
NEWS 2: Das Urteil ist gefällt! Der Berufskollege ist unschuldig, der Fall abgeschlossen. Informieren Sie sich auf diesen Seiten.
Klicken Sie hier für den kompletten Beitrag aus der Sendung "Leben live" auf SF1 (Real Player).
Was bisher geschah |
07. März 2003 |
Transport der Patientin "A" von der Notfallstation Spital Wetzikon (Kt. Zürich, Schweiz) zur IPS4 des Spitals Männedorf (Kt. Zürich, Schweiz). |
28. Mai 2003 |
Transport der Patientin "B" von einer Festveranstaltung in Wetzikon zur IPS4 des Spitals Männedorf. |
21. Juli 2003 |
06.00 Uhr morgens Verhaftung des in beiden Fällen betreuenden Rettungssanitäters. |
23. Juli 2003 |
Haftentlassung am Abend, nach Beurteilung der Situation durch den Haftrichter. |
13. Mai 2004 |
Anklage durch die Bezirksanwaltschaft Hinwil wegen sexueller Nötigung, evtl. Schändung, in zwei Fällen. |
24. Juli 2004 |
Die Presse greift noch vor einer ordentlichen Gerichtsverhandlung das laufende Verfahren auf. Diverse Tages- und Wochenzeitungen berichten über den Fall. |
26. August 2004 |
Erstinstanzliche Gerichtsverhandlung vor Bezirksgericht Hinwil (Kt. Zürich, Schweiz). Vollumfänglicher Freispruch des angeklagten Sanitäters in beiden Fällen und Zuspruch einer Entschädigung. Sämtliche Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. |
13. September 2004 |
Beide "Geschädigte" reichen gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil Berufung ein. Die Staatsanwaltschaft akzeptiert den Freispruch und reicht weder eigenständige, noch Anschlussberufung ein. |
21. April 2005 |
Zweitinstanzliche Gerichtsverhandlung vor Obergericht Zürich. Der Sanitäter wird der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB für schuldig gesprochen. Das Strafmass wird auf 6 Monate Gefängnis bedingt festgelegt (bei einer Probezeit von zwei Jahren). Ebenso werden dem Angeklagten sämtliche Untersuchungs-, Anwalts- und Gerichts- Kosten auferlegt (zu diesem Zeitpunkt cirka CHF 50'000.00). |
22. April 2005 |
Sofortige Freistellung des Rettungssanitäters durch den Arbeitgeber. Breite Berichterstattung in den Printmedien und im Radio. |
29. April 2005 |
Die Informationsplattform wird auf der bestehenden Internetseite www.rettungsdienst-online.com aufgeschaltet. |
10. Mai 2005 |
Gründung des Vereins „Recht im Rettungsdienst“. |
13. Mai 2005 |
Bei den Spenden wurde die 10'000-Franken-Marke erreicht. |
19. Mai 2005 |
Nur 6 Tage später gingen bereits über CHF 20'000.00 Spendengelder ein. |
08. Juni 2005 |
Schriftliche Urteilsbegründung des Obergerichts Zürich. |
29. Juni 2005 |
In der Online-Solidaritätsliste hat sich die 1000ste Person eingetragen. |
29. Juni 2005 |
Wiederaufnahme der Arbeit des Betroffenen im Backoffice-Bereich des Rettungsdienstes (Arbeit "im Hintergrund" ohne direkten Patientenkontakt). Vorerst noch keine Kündigung durch den Arbeitgeber. |
08. Juli 2005 |
Einreichung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Obergerichtsurteil beim Kassationsgericht des Kantons Zürich durch den Rechtsanwalt des Rettungssanitäters. Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde (Bundesgericht) wird vorderhand verzichtet, diese Option wird jedoch zusätzlich zu einem späteren Zeitpunkt allenfalls in Betracht gezogen. |
Sommer 2005 |
Die ältere Patientin der beiden Klägerinnen (damals 32jährig) verstarb im Sommer 2005. Nähere Umstände sind nicht bekannt. |
07. Juli 2006 |
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen! Somit bestätigt das Kassationsgericht, dass das Obergericht Fehler gemacht hat und gibt den Fall nochmals zur Beurteilung an die Richter zurück. Hier ein Zeitungsbericht zum Thema. |
12. Februar 2007 |
Freispruch! Die angeblichen Opfer ziehen Ihre Berufung zurück! Lesen Sie die Medienberichte und das persönliche Statement des Betroffenen. |
Wie weiter? Lesen Sie hier die aktuellen News!
1) RTW = Rettungswagen
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2) GCS = Glasgow Coma Scale, Punktesystem zur Bewertung von Bewusstseinsstörungen
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3) Apnoe = Atemstillstand, Atemlähmung
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4) IPS = Intensivpflegestation, Intensivstation
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Zur Homepage Rettungsdienst Online.com
