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Im Zweifel gegen den Angeklagten...
Die Verurteilung unseres geschätzten Kollegen trifft uns völlig unerwartet und löst Unverständnis und Fassungslosigkeit aus.
Aus unserem Berufsverständnis als diplomierte Rettungssanitäterinnen und diplomierte Rettungssanitäter ist klar, dass
uns anvertraute Menschen in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Betreuerinnen und Betreuern stehen.
Dies gilt in besonderem Masse für in ihrer Handlungsfähigkeit beeinträchtigte Menschen, welche wir in unserem Berufsalltag
oft antreffen. Es ist in jedem einzelnen Fall, unabhängig vom Geschlecht und der Situation dieser Menschen, unser Bestreben, im
Sinne unserer Patienten zu handeln.
Fürsprecherfunktion gegenüber den Patienten
Ein Ausnützen dieses Abhängigkeitsverhältnisses ist in keiner Weise zu rechtfertigen oder zu tolerieren.
Im Gegenteil, sind wir Fürsprecher jener Menschen, die nicht mehr in der Lage sind, ihre Bedürfnisse zu äussern.
Potentielle Opfer müssen geschützt werden.
Zwei Gerichte - zwei völlig gegenteilige Urteile
Im Zusammenhang mit dem Schuldspruch unseres Berufskollegen bleiben jedoch einige Fragen unbeantwortet:
- Können sich Aussenstehende ein Bild davon machen, wie es beim Transport einer bewusstlosen Person in einem Rettungswagen zugeht:
Hektik, enge Platzverhältnisse, eine Vielzahl vorzunehmender medizinischer Massnahmen, mehrere Überwachungsinstrumente, deren
Kontrolle permanente, volle Aufmerksamkeit erfordert?
- Warum gelangen zwei Instanzen mit professionellen Juristen, das Bezirksgericht Hinwil und Obergericht des Kantons ZH, bei
identischer Ausgangslage zu einem derart gegenteiligen Urteil?
- Was bedeutet der Schuldspruch des Obergerichts in Zukunft für die Ausübung unseres Berufes?
-Wird unsere Arbeit durch daraus resultierende Massnahmen behindert oder leidet die Qualität der Patientenversorgung darunter?
- Müssen wir in Zukunft bei jeder medizinischen Handlung am Patienten unabsehbare juristische Folgen befürchten?
Die Tragweite dieses Schuldspruchs ist für unseren Beruf, insbesondere jedoch für den Betroffenen, nicht abschätzbar.
Nach wie vor sind wir von der Unschuld unseres Arbeitskollegen überzeugt.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rettungsdienstes GZO (Wetzikon ZH, Schweiz)
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