|
Lieber Kollege Liebe Leserinnen, liebe Leser
Die Wellen schlagen hoch in dieser Angelegenheit. Das ist gut – denn das Urteil darf nicht widerspruchslos hingenommen werden.
Wer eine Straftat begangen hat, muss bestraft werden. Der Gegenstand des Vorwurfs, in diesem Fall besteht die Anschuldigung der
mehrfachen Schändung, ist eine niederträchtige Handlung an Schutzbefohlenen, die mit dem Berufsethos des Rettungssanitäters
unvereinbar ist und die keine Nachsicht erträgt.
Wer sich jedoch einem ungerechtfertigten Vorwurf ausgesetzt sieht, ist dagegen mit der gleichen Unmissverständlichkeit
zu verteidigen. Er muss nachhaltig von jedem Verdacht befreit werden.
Die Anwendung geltenden Rechtes in einem Strafprozess schafft beim Bürger in der Regel ein Empfinden von Rechtssicherheit, da auf
diese Weise offenbar wird, dass bewiesene Straftaten durch den Staat korrekt geahndet werden und dass Straftäter nicht ungeschoren
davonkommen.
In diesem Fall jedoch drängt sich ein beängstigendes Unsicherheitsgefühl auf. Niemand von uns weiss wirklich, wer in der Sache
„Recht“ hat. Dies festzustellen ist ausschliesslich die Aufgabe der Gerichte. Aber darf es wirklich – wie es hier scheint - dem
Zufall überlassen sein, welches der beiden diametral auseinander liegenden Urteile am ersten, bzw. am Berufungsgericht ergeht?
Darf es Glück oder Pech sein, ob das Leben eines Unschuldigen nachhaltig zerstört oder andererseits ein Schuldiger freigesprochen wird?
Die Liste der Justizirrtümer ist lang. Eines der beiden Gerichte hat hier offenbar ein falsches Urteil gesprochen. Da die Sach- und
Beweislage die gleiche geblieben ist, ist die Verteilung beider Urteile auf erste und zweite Instanz demzufolge zufällig und für
die Betroffenen schicksalhaft.
Darüber hinaus sind die Konsequenzen für den Rettungsdienst kaum abschätzbar: Was sollen wir als Schule unseren Rettungssanitätern in der Ausbildung nach diesem Urteil beibringen?
- Dass ein eingeschlechtliches Rettungsteam im Zweifelsfall die Versorgung eines gegengeschlechtlichen Patienten verweigern soll, weil durch die eklatante Rechtsunsicherheit in einer solchen Situation im unangenehmsten Fall eine Verurteilung des Rettungssanitäters mit weit reichenden Konsequenzen steht?
- Dass hilfsbedürftige alkoholisierte oder unter Drogeneinfluss stehende Patienten immer den Zuzug der Polizei erfordern?
- Dass jede rettungsdienstliche Handlung in Bild und Ton dokumentiert werden muss – und ist die Videoaufnahme teilweise entkleideter Personen dann nicht der Kristallisationspunkt für das nächste Problem?
- Dass ein peinlich genau geführtes Einsatzprotokoll als Dokument keine Beweiskraft mehr hat?
- Unsere Fragen liessen sich fortsetzen…
Ein Leserbriefschreiber in einer Regionalzeitung formulierte, dass hier Opfer zu Tätern gemacht werden. Mit gleicher Denkart
lässt sich der Umkehrschluss formulieren, dass nämlich Täter zu Opfern werden könnten.
Wir appellieren an das Rechtsverständnis und die Solidarität jedes Rettungssanitäters, jedes im Gesundheitswesen Tätigen und
jedes Bürgers, in dieser Angelegenheit Courage zu zeigen und einen Beitrag zur Unterstützung zu leisten. Zur kontinuierlichen
Information und Koordination empfehlen wir allen diese Homepage.
Bis zum Beweis des Gegenteils gilt für jeden Beschuldigten die Unschuldsannahme. Dieser Beweis steht unseres Erachtens nach aus.
Das Team der EMERGENCY Schulungszentrum AG (Zofingen AG, Schweiz)
|