Es ist mir ein grosses Anliegen, an dieser Stelle zu Ihrem Kommentar vom 16.5.05 auf dieser Website ein paar Worte anzumerken.
Eingangs möchte ich Ihnen sagen, dass ich es sehr gut und wertvoll finde, dass Sie sich in einem offenen Brief geäussert haben.
Werten Sie diese Aussage bitte nicht als Arroganz meinerseits. Vielmehr möchte ich damit aussagen, dass ich es sehr wichtig finde, dass ein Vertreter des betreffenden Gerichtes sich an dieser Stelle zu Wort meldet.
Ich gehe zu jetzigem Zeitpunkt davon aus, dass Ihr Statement den Charakter eines „Test-Ballons“ hat.
Es zeigt sich für mich aber auch, dass Sie die ganze Diskussion um das Urteil und deren Folgen nicht ganz „kalt“ lässt und Sie sich damit (in welcher Form auch immer) beschäftigen.
Da Sie in Ihren Ausführungen die Bezeichnung „Wir“ und „das Gericht“ verwendet haben, gehe ich davon aus, dass Ihr Statement im Kollektiv verfasst wurde, d.h. die Meinung aller am Urteil beteiligten Richter widerspiegelt.
Ich möchte hier – und das verstehen Sie sicherlich – noch nicht im Detail auf (aus meiner Sicht) anfechtungswürdige prozessuale Inhalte eingehen.
Immerhin liegt das schriftliche Urteil noch nicht schwarz auf weiss vor und ich möchte meinem Anwalt hier nicht vorgreifen (dazu bin juristisch auch klar inkompetent).
Auch soll dies ja der Inhalt der angekündigten kant. Nichtigkeitsbeschwerde sein.
Einige Punkte, welche bereits auf breiter Ebene diskutiert werden, möchte ich hier trotzdem kurz ansprechen.
Ich finde es beispielsweise äusserst schwierig und fragwürdig, wenn sich ein Gericht relevante Fragestellungen medizinisch – fachlichen Inhaltes ungeprüft von der Geschädigten-vertretung „erklären“ und dies zum Teil ungefiltert in die mündliche Urteilsbegründung mit einfliessen lässt.
Gemeint ist hier z.B. die Aussage, dass es „für einen untrainierten Menschen problemlos möglich sei, für zwei Minuten den Atem anzuhalten“, aber auch Fragen über Bewusst-seinslage und -tiefe.
Ist es nicht die Pflicht eines Gerichtes, gerade bei derart schwierig gelagertem Sachverhalt und vor allem der Tragweite gerade eben dieser Umstände, ein Gutachten eines unabhängigen medizinischen Sachverständigen einzuholen, um die medizinischen Fakten überhaupt vollumfänglich erfassen, einordnen und beurteilen zu können ?
Das Gericht bestand aus allesamt medizinischen Laien.
Fühlen Sie sich als Richter nicht überfordert, wenn sie plötzlich über ein so komplexes und nur teilweise erforschtes Thema wie „Bewusstlosigkeit“ zu beraten haben und dabei keine fachlich fundierten Informationen aus zuverlässiger Quelle zur Verfügung haben ?
Mein Verteidiger hatte mehrfach beantragt, zu verschiedenen Punkten medizinische- und fachtechnische Gutachten einzuholen (bei der Verhandlung vor BG Hinwil wie auch vor Obergericht ZH).
Auf diese Anträge wurde in beiden Instanzen nicht eingegangen, man erklärte sich die Zusammenhänge lieber aus eigenem medizinischen Fachwissen.
Oder aber man zitierte Internetseiten, wo auf eine Quellenangabe verzichtet wurde („..mit diesen langen URL`s ist es immer so eine Sache...“) und somit die medizinisch-fachliche Qualität der Quelle nicht beurteilbar ist.
Da stellt sich mir doch schon die Frage, wie seriös diese Vorgehensweise bei derart grosser Tragweite für alle Betroffenen denn ist !
Und da muss ich den von Ihnen zitierten Beat Reichen voll unterstützen: ich denke auch, dass Sie hier Ihren „Job“ nicht korrekt gemacht haben !
Glücklicherweise waren trotz Ausschluss der Öffentlichkeit genügend Zeugen – auch unabhängige -im Raum, welche den Ausführungen des Gerichts zugehört haben.
Bemerkenswert finde ich auch an anderer Stelle Ihre Argumentation, dass man aus der Seriosität eines Menschen eben nicht immer auch auf ein seriöses Verhalten schliessen könne.
Ich mag diesen Gedankengang lieber gar nicht ganz zu Ende gehen... somit könnten ja alle „seriösen“ Männer potentielle Schänder sein...!
Ich glaube kaum, dass sich ein Gericht Ihrer Klasse es nötig hat, sich einer solchen Argumen-tation zu bedienen, oder ?
Viel eher wäre es doch hier Ihre Aufgabe, die Glaubwürdigkeit der drei involvierten Personen solide herauszuarbeiten.
Obwohl nicht einmal sämtliche Krankengeschichten (vor allem der einen „Geschädigten“ aus diversen Institutionen) im Aktenmaterial vorhanden sind und aufgrund der Wider-sprüchlichkeit der Aussagen begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der beiden Klägerinnen gegeben sind, ist auch hier auf den Zuzug eines Fachmannes (z.B. eines psych. Gutachters) verzichtet worden.
Wie bereits erwähnt möchte ich mich mit weiterer inhaltlicher Kritik zum Prozess zurück halten, bis mein Anwalt sich mit dem schriftlichen Urteil auseinandergesetzt hat.
Ausserdem ist hier, entgegen Ihrer Ansicht, nicht nur der Sachverhalt, sondern auch die Rechtsfrage (bzw. Beweismittelwürdigung, etc., s. oben) äusserst strittig.
Dies ja u.a. auch der Grund für den Weiterzug an de nächste Instanz (bzw. die kant. und evtl. eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde).
Mir ist bei Ihren Ausführungen jedoch nicht klar geworden, worauf sich Ihre Aussage beruft, dass die hier geäusserte Kritik „zum Teil auf Falschinformationen“ basiere.
Hier wäre aus meiner Sicht klar Ihrerseits die Deklaration notwendig, WER, WO, WELCHE Falschinformation eingebracht hat.
Gegen eine Veröffentlichung des schriftlichen Urteils habe ich zum jetzigen Zeitpunkt keine Einwände. Ich werde mich jedoch vor der definitiven Zustimmung aber sicherlich noch mit meinem Verteidiger beraten.
Zu einer Veröffentlichung des schriftlichen Urteils gehört aber meiner Meinung auch klar die Veröffentlichung des Wortprotokolls der Gerichtsverhandlung vom 21. April 2005.
Dieses Protokoll steht in unmittelbarem Zusammenhang mit meiner geäusserten Kritik.
Gerichtsurteil und Wortprotokoll gehören deshalb klar zusammen.
Ich gebe aber hierbei noch zu bedenken, dass wesentliche Bestandteile des gesamten Aktenmaterials natürlich in diesem schriftlichen Urteil fehlen werden.
Logischerweise werden dies genau die Aspekte sein, welche mich als Verurteilten entlasten...!
Ich möchte mich hier nochmals klar und deutlich von persönlichen „Anfeindungen“ gegen Ihre Person oder die der anderen am Urteil beteiligten distanzieren.
Es kann nicht der Weg sein, Sie in Ihrer Person abzuwerten oder in diesem Sinne unter Druck zu setzen.
Ich glaube auch nicht, dass diese Internetseiten (bzw. die Diskussionen auf breiter Ebene zu diesem Fall) zu „Hausschmierereien und politischen Pressionsversuchen“ geführt haben.
Und ich denke auch, davor brauchen Sie sich in diesem Fall nicht zu fürchten.
Ich denke aber, dass es durchaus gerechtfertigt ist, einen kritischen Blick auch auf die Arbeit dieses Gerichtes zu werfen (wie Sie dies ja auch eingangs Ihrer Zeilen festgehalten haben) und dies auch z u diskutieren.
Dass sich auch ein Gericht durchaus mit Kritik an der Qualität der von ihm geleisteten Arbeit auseinandersetzen muss, ist aus meiner demokratischen Sicht & Grundhaltung heraus selbstverständlich.
Jeder Angestellte eines Betriebes, welcher für seine Arbeit Geld bezieht, muss seine Leistung laufend reflektieren, bzw. wird von seinem Arbeitgeber qualifiziert.
Ebenso wird er normalerweise von seinem Arbeitgeber für gemachte Fehler gerügt.
Ihr Arbeitgeber ist in diesem Falle der Staat, also WIR alle zusammen. Deshalb denke ich, kann man hier zwar von kritischer Beurteilung und Opposition gegen Ihre Arbeit, aber noch lange nicht von einer Lobby reden.
Diese grosse Solidaritätswelle als reinen Lobbyismus zu degradieren, ist nach meiner Ansicht auch nicht ganz fair. Es liegt ein sehr negativer „Touch“ an diesem Wort.
Über das Thema „Lobbyismus und Demokratie“ haben sich schon viele Gelehrte gestritten.
Ich glaube nicht, dass es das Ziel dieser Internetplattform ist, Druck auf Sie und das System aufzubauen und ein Gerichtsurteil durch öffentlichen Druck ausser Kraft zu setzen
Oder haben Sie Bedenken, dass unser rechtsstaatliches, auf demokratischen Grundsätzen aufbauendes Justizsystem in diesem Falle untergraben wird ?
Von einem Menschen in Ihrer Position sollte man erwarten können, dass er einer solchen kritischen und sachlichen Diskussion nach demokratischen Grundsätzen und dem damit verbundenen öffentlichen Druck standhält.
Wenn nicht, ist davon auszugehen, dass in seiner eigenen Position eine Verunsicherung bereits stattgefunden hat.
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