Im Zweifel gegen den Angeklagten...? |
![]() |
Analyse der Gerichtsurteile: Worum geht es? |
Hinweis: In aller Kürze soll hier versucht werden, einen Überblick über die wesentlichen rechtlichen Probleme im Fall des wegen mehrfacher
Schändung verurteilten Rettungssanitäters aus dem Zürcher Oberland zu geben. Dazu werden einige Punkte näher besprochen.
Natürlich können nicht alle Facetten ausführlich dargestellt werden. Wer sich über die Details selber ein Bild machen möchte,
kann hier die beiden Urteile gegen einen Unkostenbeitrag in anonymisierter Form bestellen. |
Zum Sachverhalt
Die Bezirksanwaltschaft (im Kanton Zürich neu Staatsanwaltschaft) wirft dem Angeklagten RS vor, sich im Frühjahr 2003 an zwei Frauen (davon eine zum Zeitpunkt des Vorfalles noch minderjährig) sexuell vergriffen zu haben. Die sexuellen Übergriffe sollen im Rettungswagen stattgefunden haben, einmal während einer Überführungsfahrt von der Notfallstation des Spitals A. ins Spital B., ein andermal während einer Fahrt vom Einsatzort ins Spital B. Beide Patientinnen standen zum Zeitpunkt des Transportes unter dem Einfluss von Alkohol und/oder Medikamenten und ev. Drogen. Zudem sind beide Patientinnen laut Akten psychisch auffällig; die eine leidet seit einen Unfall an psychischen Problemen, die andere nahm in unklarer Absicht eine unbekannte Anzahl Tabletten eines Schmerzmittels (Spasmo-Cibalgin®). Die beiden Patientinnen sagten aus, dass der angeklagte RS sie an der Brust bzw. Vagina angefasst haben soll. Dazu wurden beide zuerst polizeilich, dann auch von der Bezirksanwaltschaft (Untersuchungsrichter) befragt. Der Angeklagte bestreitet dies.
Rechtlich besteht nun das Problem, dass es keine Zeugen für diese Vorfälle gibt, so dass die Aussagen der Patientinnen gegen die Aussage des RS stehen. In einem solchen Fall muss anhand sämtlicher Umstände, die aus den Akten ersichtlich sind, untersucht werden, welche Darstellung überzeugend ist. Wenn die Richter nicht zu einer Überzeugung gelangen können (in welche Richtung auch immer), dann ist der Angeklagte gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ (im Zweifel für den Angeklagten) freizusprechen. Für eine Verurteilung des Angeklagten reicht es nur aus, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Angeklagten ausgeschlossen werden können. Dass ein Sachverhalt aber bloss wahrscheinlich ist, reicht nicht für einen Schuldspruch. Soweit stimmen die beiden Gerichte überein. In der konkreten Beurteilung der Aussagen der Beteiligten aber gehen die beiden Gerichte sehr unterschiedliche Wege.
Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 26. August 2004
Das Bezirksgericht stellt zunächst fest, dass die Aussagen des Teamkollegen des Angeklagten (in beiden Fällen derselbe) nicht verwertbar seien. Dann würdigt es die Aussagen der beiden Patientinnen.
Patientin 1 gibt verschiedene Schilderungen (z.T. übersteigert), wie der Angeklagte ihre Brüste berührt und in ihre Hose gefasst haben soll. Weiter gibt sie an, nach Ihrem Freund, der den Transport auf dem Beifahrersitz in der Führerkabine begleitet hat, geschrien zu haben. Dieser bestätigt dies jedoch nicht, zudem habe er des öfteren auch nach hinten geschaut und nichts wahrgenommen, was auf einen sexuellen Übergriff hätte schliessen lassen. Die Patientin 1 sei zudem vor Beginn des Transportes „schon zeimlich fest weggetreten“ gewesen. Die Patientin 1 schildert zudem, dass der Fahrer dem Angeklagten zugerufen haben soll, weil er ein Alarmsignal gehört habe. Der Freund bestätigt dies jedoch nicht. Im Gegenteil, der RS habe dem Fahrer zugerufen, er solle anhalten und nach hinten kommen [weil die Patientin zu diesem Zeitpunkt einen kurzen Atemstillstand erlitt, Anm. des Verfassers]. Die Patientin 1 macht weiter geltend, dass sie diesen Atemstillstand nur simuliert habe, damit der Angeklagte von ihr ablasse. Durch das Atemanhalten sei von einem Gerät ein Warnsignal ausgelöst worden. Der Angeklagte gibt an, er habe die Patientin 1 während einer ca. 2 Minuten dauernden Apnoe-Phase mittels Beatmungsbeutel beatmet. Nach Auskunft des Spitals A., das zu dieser Sache befragt wurde, toleriere das ein bewusstseinsklarer Patient nicht. Das Gericht wertet deshalb die Aussagen der Patientin 1 als nicht überzeugend.
Patientin 2 schildert nach Auffassung des Bezirksgerichtes den Vorfall ebenfalls abweichend. Insbesondere fänden sich Widersprüche über den Alkoholkonsum und die Art der sexuellen Übergriffe in den Protokollen der polizeilichen und untersuchungsrichterlichen Befragung. So stelle sie Ihren Zustand bei der bezirksanwaltschaftlichen Befragung besser dar als bei der polizeilichen. Konkret sei sie während des Transportes „voll da“ gewesen. Im Protokoll des RS wird aber ein GCS-Wert von 4 festgehalten, im Bericht des Spitals B. ein GCS-Wert von 9 bei Übernahme der Patientin vom RD. Weiter gibt sie an, der Angeklagte habe ihr durch sein Machtgehabe klar gemacht, dass sie das zu erdulden habe, er habe sie so unter Druck gesetzt, dass sie sich nicht gegen die Übergriffe wehren konnte. Auf Nachfragen konnte sie aber nicht konkretisieren, wie diese Haltung des Angeklagten genau gewesen sein soll. Das Gericht befindet diese Aussagen als unglaubwürdig, zumal die Patientin 2 angibt, sie habe die Augen mehrheitlich geschlossen gehalten. Zudem sei es nicht verständlich, dass sie sich nicht mehr daran erinnern könne, wie sich der Angeklagte bei der Ankunft im Spital B. verhalten habe, aber trotzdem geltend macht, der Angeklagte habe ihr durch seine Haltung zu verstehen gegeben, sie dürfe niemandem etwas von diesem Vorfall erzählen. Schliesslich findet es das Bezirksgericht fraglich, ob bei einer mit einer elastischen Hose und Unterhose bekleideten Patientin, die zudem in Seitenlage und mit in etwa Hüfthöhe überkreuzten Gurten transportiert wird, tatsächlich eine ganze Hand unter die Hose geführt und ein Finger in die Scheide gesteckt werden kann. Es kommt zum Schluss, dass dies nur bei sehr elastischen Hosen und locker geschnallten Gurten und einem Verschieben der Beine möglich gewesen wäre, was aber die Patientin 2, die ja angibt, sie sei während des Transportes „voll da“ gewesen, nicht beschreibt.
Da das Bezirksgericht die Aussagen der beiden Patientinnen als unglaubwürdig einstufte, sprach es den Angeklagten frei und sprach ihm eine Genugtuung von CHF 5'000.- für die schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse (unter anderem 3 Tage Untersuchungshaft) zu. Die Bezirksanwaltschaft akzeptiert das Urteil, nicht so die beiden Patientinnen, die Einspruch erheben.
Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 21. April 2005
Auch das Obergericht kommt zum Schluss, dass die Aussagen des Teamkollegen nicht verwertbar seien. Zudem sei es auffällig, dass zwei Patientinnen unabhängig voneinander ganz Ähnliches schildern. Der Angeklagte bestreitet dies und macht geltend, dass sich die beiden Patientinnen ev. gekannt haben. Dies tut das Gericht als unbewiesen ab. Dann folgt die Würdigung der Aussagen der Patientinnen.
Die polizeiliche Befragung der Patientin 1 wurde auf Video aufgezeichnet, da sie zum Zeitpunkt des Übergriffs noch minderjährig war. Das Obergericht schaut sich im Gegensatz zum Bezirksgericht dieses Video an [das Bezirksgericht bezog sich nur auf das schriftliche Kurzprotokoll, Anm. des Verfassers] und kommt zum Schluss, dass die Aussagen nicht widersprüchlich seien. Das Obergericht ist der Meinung, dass der Angeklagte die Brüste der Patientin nicht gestreichelt, sondern seine Hände auf die Brüste gelegt habe. In der Videoaufzeichnung der Einvernahme der Patientin 1 gibt diese jedoch an, dass er ihre Brüste gestreichelt habe. Das Obergericht stellt dazu fest, dass es eine wirre Passage im Video gebe. Es ist der Meinung, die Schilderung der Berührungen von Patientin 1 sei aber trotzdem glaubhaft. Anhand der widersprüchlichen Aussagen in der Videoaufzeichnung ist nicht klar, wann genau die Patientin nun genau aufgehört habe zu atmen. Dass dies jedoch geschehen sei, gilt für das Obergericht als gesichert, da die Patientin angibt, ein Gerät habe einen „extrem nervenden Ton“ abgegeben und demonstriert, wie sie der Angeklagte beatmet haben soll. Der vorne mitfahrende Freund will aber von diesem Alarmton nichts mitbekommen haben, ebensowenig von angeblichen Schreien der Patientin. Die Patientin 1 gibt an, der Angeklagte hätte eben das Fenster zur Fahrerkabine geschlossen, was aber selbst das Obergericht als wohl kaum zutreffend betrachtet. Die Aussagen des Freundes der Patientin 1 wertet das Obergericht als plausibel. Gemäss dem Protokoll des RS und den Akten des aufnehmenden Spitals B. btrug der GCS der Patientin 1 initial 3, bei Ankunft im Spital B. 15, der Zustand der Patientin sei aber „stark fluktuierend“ gewesen. Daraus schliesst das Obergericht, dass die Patientin 1 nicht so tief weggetreten war, dass sie die Ereignisse nicht mitbekommen hätte. Jedoch sei sie zweifellos in einem stark reduzierten Gesundheitszustand gewesen und in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen. Zudem ist das Obergericht der Meinung, dass sich ansprechbare Patienten ohne weiteres mittels Ambubeutel beatmen liessen. Es zitiert dabei aus einem Eintrag in einem Internet-Forum. Das Gerät, das den Alarmton abgegeben habe, sie zudem nicht dazu da, die Atmung zu überwachen, sondern den CO2 Gehalt. Der könne ja auch bei vorhandener Atmung auf tiefe Werte fallen, darum setze man dieses Gerät [ohne jemals das Gerät beim Namen zu nennen, Anm. des Verfassers] ja gerade ein.
Bei der Patientin 2 bestehen laut Obergericht keine wesentlichen Unterschiede in der polizeilichen und bezirksanwaltschaftlichen Befragung. Sie wirft der Vorinstanz (Bezirksgericht) deshalb Haarspalterei vor. Allerdings kommt das Obergericht dann doch zum Schluss, dass im Kernbereich der Aussagen von Patientin 2 Ungereimtheiten bestehen, relativiert dies aber gleich wieder, indem es festhält, dass diese Ungereimtheiten nicht von Bedeutung sind. Zum Gesundheitszustand der Patientin 2 bestehen laut Obergericht unterschiedliche Schilderungen der Patientin 2 und des Angeklagten; es sagt nichts konkretes darüber aus, wie stark beeinträchtigt die Patientin 2 war. Jedenfalls erachtet das Gericht es aber als möglich, dass die Patientin trotz eingeschränkter Wahrnehmungsfähigkeit den Übergriff des Angeklagten durchaus realisieren konnte.
Das Obergericht äussert sich noch zum RD-Protokoll. Auf diesem findet sich ein Eintrag, dass die Patientin 2 in Seitenlage transportiert worden ist. In der Kopie dieses Protokolls in den Akten des Spitals B. findet sich dieser Eintrag jedoch nicht. Dies legt das Gericht zum Nachteil des Angeklagten aus; er habe damit seine Handlungen in ein besseres Licht rücken wollen [deshalb ist es rechtlich gesehen auch von grösster Bedeutung, das RD Protokoll im Nachhinein grundsätzlich nicht mehr zu verändern! Anm. des Verfassers].
Das Gericht erachtet es auffällig, dass zwei Patientinnen einen fast gleichgelagerten Übergriff schildern. Das könne kein Zufall mehr sein. Zudem habe der Angeklagte ausgesagt, er habe die Patientin 2 „sehr gepflegt“ bzw. „relativ gepflegt“ gefunden. So sei also auch eine Basis für eine entsprechende Annäherung vorhanden gewesen.
Das Obergericht verurteilte den Angeklagten zu 6 Monaten Gefängnis bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren. Zudem spricht es den beiden Geschädigten eine Genugtuung von CHF 2'500.- bzw. 1'500.- zu. Der Angeklagte erhebt in der Folge kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ans Kassationsgericht. Der Entscheid steht noch aus.
Juristische Stellungnahme zum Obergerichtsurteil
Um es vorweg zu nehmen: Das Urteil des Obergerichtes Zürich ist unhaltbar. Der Vorwurf lautet nicht, dass es den Abgeklagten verurteilt hat, aber dass es bei seiner Urteilsfindung nebst einer teilweisen Verletzung von prozessualen Vorschriften und eines fairen Verfahrens (unter anderem durch eine Fragetechnik, die die Voreingenommenheit besonders der Gerichtspräsidentin erkennen liess) die Aussagen der Beteiligten teilweise krass willkürlich gewürdigt hat. Der psychische Gesundheitszustand der beiden Geschädigten war objektiv gestört. Zudem standen beide Frauen unter dem Einfluss von Alkohol und/oder Medikamenten und allenfalls Drogen. Auch wenn aus den einzelnen Protokollen und Aussagen der Beteiligten kein exakter GCS Wert abzuleiten ist, so muss doch als erstellt gelten, dass die Wahrnehmungsfähigkeit der beiden Patientinnen wenigstens phasenweise erheblich eingeschränkt war. Aus diesem Grund ist es unverständlich, dass sich das Obergericht über klare Widersprüche in den Aussagen der Geschädigten hinweggesetzt. Es „pickt“ sich die für die Verurteilung des Angeklagten günstigen Aussagen heraus und tut widersprüchliche Aussagen der beiden Geschädigten mit dem Hinweis ab, dies sei nicht relevant, da die Patientinnen eben eine eingeschränkte Wahrnehmungsfähigkeit hatten. Gerade aber auf den Bezug der sexuellen Übergriffe sei die Wahrnehmungsfähigkeit voll da gewesen. Es mutet seltsam an, dass das Obergericht der Vorinstanz Haarspalterei in der Würdigung der Aussagen der beiden Patientinnen vorwirft, aber genau dasselbe begeht und die Aussagen des Angeklagten sehr spitzfindig analysiert.
Geradezu erschreckend ist die Tatsache, dass sich das Gericht in der Beurteilung der medizinischen Fragen eine Kompetenz anmasst, die ihm niemals zusteht. So ist das Obergericht der Meinung, ein Mensch könne ohne weiteres 2 Minuten seinen Atem anhalten und könne sogar – auch wenn bei klarem Bewusstsein ist – beatmet werden. Zur Begründung dieser Aussagen verweist das Gericht auf einen Eintrag in einem – nicht gerade über alle Zweifel erhabenen – Internet-Forum. Folgt man dem entsprechenden Link, dann steht dort aber nur, dass bei ansprechbaren Patienten assistiert mit Beatmungsbeutel beatmet werden kann. Eine assistierte Beatmung steht hier aber nicht zur Diskussion, gemäss den Akten handelte es sich um eine Apnoe. Weiter vermengt bzw. vermischt das Gericht wohl die beiden Begriffe Kapnometrie und Pulsoxymetrie, indem es ausführt, das „Gerät“ sei dazu da, den CO2 Gehalt zu überwachen. Das Gericht stellt damit bloss sein fehlendes Fachwissen und medizinische Inkompetenz dar. Es steht dem Gericht nicht zu, solche medizinischen Fragen zu klären, dies muss medizinischen Gutachtern überlassen werden.
Als einzige Begründung für die Verurteilung des Angeklagten findet das Obergericht eigentlich nur das Argument, zwei Übergriffe können kein Zufall sein, also haben die Straftaten stattgefunden. Aus juristischer Sicht ist dies unhaltbar. Entweder man kann eine Straftat nachweisen (sei es auch nur, indem man ernstliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten durch sorgfältige Würdigung der Aussagen beseitigt), oder eben nicht. Die Argumentation „2 mögliche Straftaten = wenigstens 1 Verurteilung“ ist jedenfalls nicht statthaft.
Marc A. Elmiger, lic.iur.
Diesen Text können Sie auch als PDF-File von der Seite Medienberichte downloaden.
Zur Homepage Rettungsdienst Online.com
